Allgemeine Verkaufs-, Liefer- u. Montagebedingungen R. Kaschwig Schallschutztechnik GmbH
- 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGB-Gesetz.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regelt sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(5) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz unserer Firma, D-48324 Sendenhorst. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmensitz – D-48324 Sendenhorst – zuständig ist. Dieses gilt auch im Falle eines Urkundenprozesses, z.B. bei Wechselprotest. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
- 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
(3) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Teillieferungen sind ausdrücklich zulässig.
(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Rücknahme von Bauteilen und gelieferten Waren. Sollten wir Bauteile zurücknehmen, sind wir berechtigt, 10% pauschale Bearbeitungsgebühr und die Aufarbeitungskosten zu berechnen sowie Transportkosten erstattet zu verlangen.
(6) Die Genehmigung für den Einbau von uns zu liefernder Anlagen muss vom Besteller oder Bauherrn bei den zuständigen Behörden auf eigene Kosten eingeholt werden.
(7) Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller etwaige Einfuhrformalitäten selbst zu erledigen und sämtliche Einfuhrabgaben (z.B. Zölle) sowie sonstige Kosten, die sich aus der Einfuhr ergeben, selbst zu tragen. Import- oder Devisenbeschränkungen des ausländischen Staates berühren die Gültigkeit unseres Vertrages mit dem Kunden nicht. Wird dem Kunden die Abnahme deshalb unmöglich oder verweigert der Kunde die Abnahme, hat er uns den gesamten uns daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
(8) Generell nicht Liefer- oder Leistungsumfang (soweit nicht ausdrücklich vereinbart) sind Mauerer-, Elektro- oder Stemmarbeiten; akustische, statische, wärme- oder lufttechnische Berechnungen, Messungen oder Analysen; bauliche oder behördliche Anträge oder Genehmigungsverfahren.
(9). Angaben zu den verwendeten/projektierten Schallschutzelementen bezüglich des Rw-Luftschalldämm-Maßes beziehen sich immer nur auf ein Element; hieraus kann nicht pauschal auf die Lärmwirkung der gesamten Schallschutzmaßnahme geschlossen werden. Soweit nicht anders in Auftragsbestätigungen ausdrücklich schriftlich angegeben, sind die Produkte ausgelegt für die Innenaufstellung in trockenen, beheizten Hallen. Die Produkte sind nicht für die Belastung/Einwirkung von Feuchtigkeiten, Ölen, Emulsionen oder Dämpfen ausgelegt. Auch bei Innenaufstellung können im Zeitverlauf an Sichtkanten Oberflächenveränderungen (Korrosionen) oder Veränderungen der Beschichtungen (z.B. Farbänderungen durch UV-Einwirkung) auftreten.
- 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Alle Preise sind zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bzw. bei Lieferungen ins Ausland ohne Steuer und Verzollung.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.
(4) Sollten sich nach unserer Auftragsbestätigung und vor Lieferung und Montage unserer Waren die unserer Preiskalkulation zugrunde liegenden Kostenfaktoren ganz oder teilweise erhöhen, die sich aus den Rohstoffpreisen und Energiekosten, den Arbeitslöhnen und Gehältern, den Frachten und Steuern ergeben, behalten wir uns das Recht vor, den vereinbarten Preis um das Ausmaß der uns entstehenden Kostenerhöhungen für den gesamten Vertrag oder für die betroffenen Vertragsteile zu erhöhen. Sollten sich hieraus ergebende Preiserhöhungen mehr als 10% des Preises der betroffenen Vertragsteile ausmachen, kann der Besteller binnen einer Frist von 8 Tagen nach Zugang der Preiserhöhungsmitteilung von den betroffenen Vertragsteilen zurücktreten.
(5) Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist ein Drittel des Gesamtpreises der Produkte und Komponenten bei Auftragsbestätigung fällig, ein weiteres Drittel ist fällig bei Lieferbereitschaft, ein weiteres Drittel wird mit erfolgter Montage, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung zur Zahlung fällig. Wird die Montage nicht von uns durchgeführt, ist das letzte Drittel nach Lieferung bzw. zu dem vereinbarten Bereitstellungstermin für die Lieferung fällig. Zahlungen stets innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto fällig.
(6) Frachten, Montagen und sonstige Dienstleistungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
(7) Die sich aus unseren Leistungen ergebenden Forderungen sind vom Kunden durch Barzahlung bei uns oder Überweisung und Gutschrift auf eines unserer Geschäftskonten auszugleichen. Soweit wir vom Kunden Schecks erhalten, werden diese erfüllungshalber unter Vorbehalt der endgültigen Einlösung von uns entgegengenommen. Die Zahlung ist erst erbracht, nachdem der Scheck unserem Konto endgültig – ohne Möglichkeit der Rückbuchung durch die Bank – gutgeschrieben ist. Soweit wir vom Kunden Wechsel entgegennehmen, erfolgt auch dies erfüllungshalber. Unsere Forderung erlischt erst mit endgültiger Bezahlung des Wechsels und endgültiger Gutschrift des Gegenwertes unserer Forderung auf einem unserer Konten. Sämtliche Inkasso- und Diskontspesen hat der Kunde gesondert zu tragen. Auch die Weitergabe eines Wechsels oder eine Prolongation gelten nicht als Erfüllungsannahme.
(8) Bleibt der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung mehr als 14 Tage nach Fälligkeit im Rückstand oder gerät er in Vermögensverfall oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt, so wird der gesamte Restkaufpreis, auch soweit Wechsel auf ihn gegeben worden sind, sofort fällig. Wir sind dann sofort berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wahlweise sind wir berechtigt unter Aufrechterhaltung der Ansprüche auf entgangenen Gewinn die Erfüllung des Vertrages zu verweigern. Uns steht ferner das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
- 4 Aufrechnung und Zurückhaltung
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- 5 Lieferfristen und Versand
(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Verzugsschäden oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Besteller nur verlangen, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie verspätet geliefert werden, vom Kunden entgegenzunehmen.
(2) Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch dann, wenn die Zusendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, angelieferte Waren abzuladen. Werden Gegenstände zurück oder in Zahlung genommen, gehen alle Kosten der Rücksendung und das Versandrisiko zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat angelieferte Gegenstände entgegenzunehmen, auch wenn die Gegenstände Mängel aufweisen. Teillieferungen sind gestattet. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch ½ vom 100 des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
(3) Falls nach erfolgter Auftragsbestätigung Änderungen erfolgen, so bleibt dem Verkäufer eine Angleichung der Lieferzeit vorbehalten.
- 6 Aufstellung, Inbetriebnahme und Montage
(1) Soweit wir einen Auftrag zur Durchführung der Montage erhalten und annehmen, rechnen wir die Montage entsprechend dem Zeitaufwand nach unseren Stundensätzen ab. Für Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die tarifmäßigen Zuschläge. Die Anreisezeiten sind als Wegezeiten neben den Transportkosten voll zu vergüten. Übernachtungskosten und sonstige Spesen sind ebenfalls vom Kunden zu tragen. Nicht zu unserer Montage gehören sämtliche Maurer-, Tischler-, Dachdecker- und Elektrikerarbeiten sowie die Gestellung von Gerüsten, Hebe- und Kranwagen bzw. Staplern.
Auftraggeberseitig sind eventuell notwendige statische Berechnungen oder Prüfung von statischen Unterkonstruktionen oder die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage notwendigen Genehmigungen zu erbringen.
(2) Wir sind berechtigt, Vertragsmonteure und Subunternehmer zur Durchführung von Montagearbeiten einzusetzen. Wird die Montage aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich oder verzögert, werden die Montage- und Wegezeiten und sonstigen Kosten in anfallender Höhe zum Tagessatz berechnet.
(3) Unmittelbar nach Montageende ist mit unserem Montageleiter eine Abnahme der Arbeiten durchzuführen. Eine autorisierte Person des Kunden ist hierfür kundenseitig zu benennen und auf seine Kosten vor Ort zur Verfügung zu halten. Das Montageprotokoll und die Zeitnachweise unserer Monteure sind gegenzuzeichnen. Ist eine Abnahme unmittelbar nach Montageende nicht möglich, weil kundenseitig kein Personal zur Verfügung steht oder andere kundenseitige Gründe vorliegen, werden die Zusatzkosten für die erneute An- und Abreise unserer Monteure für die spätere Abnahme vor Ort in Rechnung gestellt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit der Auftragnehmer im Abnahmeprotokoll nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Liegt ein unerheblicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht mit einem Hinweis auf diesen verweigern, sofern wir die Bereitschaft zur Mangelbeseitigung ausdrücklich erklärt haben.
(4) Soweit nicht anders vereinbart hat der Käufer für die Durchführung der Montage auf seine Kosten und Verantwortung zu sorgen für: Beistellung der erforderlichen Vorrichtungen oder Hebezeuge (Stapler, Kran, Gerüste etc.); Demontage bestehender Anlagen- oder Maschinenteile; bauliche Veränderungen, das Erstellen oder Verschließen von Durchbrüchen in Hallenwänden, -decken o.ä.; Erstellung eines ebenen Untergrundes bzw. das Abdichten von Bodenunebenheiten, Löchern etc. oder die Erstellung von Fundamenten; die Vornahme aller Erd-, Bau-, Stemm-, Bettungs- oder Gerüstarbeiten einschließlich der Beschaffung der dafür notwendigen Baustoffe; Bereitstellung von Strom, Beleuchtung, Betriebskraft, Heizung, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse; Feuchtigkeits- und frostfreie Räumlichkeiten für die Einlagerung der Lieferung; elektrische, pneumatische oder hydraulische Anschlüsse, Schalt-, Steuer- oder Regelanlagen sowie deren Verdrahtung oder Kabelführung; Geräte zur Überwachung, Steuerung oder Messung der Anlagenfunktionen sowie Feuerschutzeinrichtungen; Erstellung von Zu- oder Abflußleitungen zu Maschinen oder Aggregaten; Herstellung notwendiger Isolierarbeiten, Rammschutz, Blitzschutz, Erdung oder Beleuchtung; Unfallsichere Abdeckungen von Durchbrüchen und offenen Gruben; Freihaltung der jeweiligen Montageebene von allen Materialien oder Arbeitsbehinderungen; rechtzeitige Beendigung von Bauarbeiten, die vor Montagebeginn vom Auftraggeber durchgeführt werden müssen.
- 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
(2) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
(3) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden ferner berechtigt, die Ware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Soweit wir die Höhe der Verkaufs- und Verwertungskosten nicht anderweitig nachweisen, sind wir berechtigt, diese pauschal mit 15% des Verkaufserlöses dem Besteller in Rechnung zu stellen. Ein etwaiger Übererlös wird dem Besteller ausgezahlt.
(6) Der Kunde verzichtet uns gegenüber auf die Einwendung, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes oder seiner beruflichen Tätigkeit dient.
- 8 Gewährleistung und Haftung
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
(2) Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Für unsere Erzeugnisse und Montagearbeiten übernehmen wir die Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten, und zwar in der Weise, dass wir alle Teile, die bei ordnungsgemäßem Gebrauch während dieser Frist infolge fehlerhafter Konstruktion, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung und fehlerhafte Montage unbrauchbar oder schadhaft geworden sind, nach schriftlicher Aufforderung durch den Besteller nach unserer Wahl nachbessern oder austauschen. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch unberechtigte Inbetriebnahme oder Änderungen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung. unrichtige oder gewaltsame Behandlung, übermäßige Beanspruchung. mangelhafte Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, natürlichen Verschleiß oder äußere Einflüsse entstehen. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind von uns zu tragen. Ausgeschlossen sind alle gesetzlichen und vertraglichen Schadenersatzansprüche des Kunden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, und zwar auch wegen solcher Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer Geschäftsführer oder leitender Angestellter unserer Firma. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen. Er gilt auch nicht für von uns übernommene Garantien bezüglich des Liefergegenstandes und eine ausdrücklich vereinbarte Übernahme des Mangelfolgeschadensrisikos. Die Gesamthöhe unser etwaigen Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist begrenzt auf den Kaufpreis, und zwar für alle Schadenersatzansprüche des Kunden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anlieferungen für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die vorstehenden Regelungen zu Ziffern 3 bis 6 dieses § 7 entsprechend.
(März 2022)