Berufskrankheit BK 2301 „Lärmschwerhörigkeit“: Wer zahlt im Krankheitsfall?

Zum Abschluss unserer Lärm-Reihe möchten wir uns mit den Folgen einer dauerhaften Lärmexposition aussetzen. Diese kann im schlimmsten Fall zu einer Lärmschwerhörigkeit führen, die eine anerkannte Berufskrankheit (BK 2301) darstellt. Aus mangelndem Bewusstsein für die schleichende Gefahr oder auch Verantwortungslosigkeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entstehen Folgekosten für Behandlung und Rentenzahlungen in Milliardenhöhe. Wer diese Kosten trägt, hängt vom Einzelfall ab und kann mitunter zum Gegenstand langwieriger Gerichtsprozesse werden.

Nachweis der Lärmschwerhörigkeit mit Audiogramm

Wenn der Verdacht auf die Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit besteht, muss zunächst eine entsprechende Verdachtsanzeige eingereicht werden. In dessen Folge wird ein ärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Um die Lärmschwerhörigkeit nachzuweisen, kommt ein Audiogramm zum Einsatz. Dieses visualisiert, in welchen Frequenzbereichen der Betroffene bzw. die Betroffene noch hören kann. So lässt sich der Grad der Lärmschwerhörigkeit exakt bestimmten. Daraus ergeben sich wiederum Ansprüche auf eine entsprechende Erwerbsminderungsrente. Ebenso können auch Therapien notwendig sein, deren Behandlungskosten getragen werden müssen. Zur Erinnerung: Lärm verursacht nicht nur Schwerhörigkeit, sondern zieht teilweise weitere Schäden nach sich. Beispielsweise kann Lärmschwerhörigkeit in Kombination mit einem Tinnitus zu einer massiven Schlafstörung führen, die sich körperlich und psychisch auswirkt.

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

Neben der grundsätzlichen Frage, ob eine Lärmschwerhörigkeit besteht, muss im Rahmen des Gutachtens noch ein weiterer Aspekt geklärt werden. Liegt ein Arbeitsunfall vor oder sind die Beeinträchtigungen tatsächlich die Folge einer Berufskrankheit? Grundsätzlich lassen sich beide Ursachen für die Lärmschwerhörigkeit leicht voneinander abgrenzen. Arbeitsunfälle sind unvorhersehbare, kurze und meist einmalige Ereignisse, die nichts mit den eigentlichen Arbeitsprozessen zu tun haben. Kommt es zum Beispiel in einer Chemiefabrik zu einer Explosion, kann der laute Knall zu einem Knalltrauma führen. Berufskrankheiten wie etwa Lärmschwerhörigkeit bilden sich hingegen meist schleichend über einen langen Zeitraum und sind ursächlich die Folge der jeweiligen Arbeitsbedingungen. Schallschutzlösungen, wie unsere individuellen und modularen SONOLIT® Lärmschutzkapseln, Wände, Hauben und Kabinen, sollen genau dies verhindern. Doch nicht immer kommen sie zur Anwendung. Das führt zur Frage der Haftbarkeit.

 

Versicherung, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – wer trägt die Kosten?

Da Lärmschwerhörigkeit eine Berufskrankheit ist, zahlt bei ihrem eindeutigen Nachweis die jeweils zuständige Versicherung. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Geschädigte bewusst die Arbeitsschutzmaßnahmen missachtet hat. Ein Beispiel: In einer Industrieanlage steht den Beschäftigten eine Kaschwig-Schallschutzkabine zur Verfügung. Bei laufendem Betrieb können sie sich dort in schallgeschützter Umgebung aufhalten. Wer die Kabine jedoch entgegen einer entsprechenden Einweisung durch den Arbeitgeber bei laufendem Betrieb verlässt und sich dadurch unnötig und ungeschützt dem Lärm aussetzt, kann selbst haftbar werden. Dadurch hat die Versicherung das Recht, Zahlungen zu verweigern. Anders sieht es aus, sollte der Arbeitgeber seine Pflichten missachten und nicht für einen angemessenen Arbeits- und Lärmschutz sorgen. In diesem Fall kann er sich haftbar machen und wird gegebenenfalls von der Versicherung in Regress genommen werden.

Langwierige Gerichtsverhandlungen

Wer die Verantwortung bei einer als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit trägt, ist oftmals eine Einzelfallentscheidung, die unter Umständen vor Gericht ausgetragen wird. Hierbei führen Gutachter der Betroffenen meist auch Begleiterscheinungen der Lärmexposition wie Schlafstörungen, Ängste, Depressionen und kardiologische Probleme an. Neben der Gefahr, für all diese Schäden haftbar gemacht zu werden, ergeben sich für Unternehmen weitere Nachteile:

  • Das Verfahren bindet Kapazitäten
  • Das Verfahren treibt die Kosten weiter nach oben
  • Das generelle Image des Unternehmens leidet
  • Die Arbeitgebermarke des Unternehmens kann nachhaltig geschädigt werden

Aus den genannten Gründen empfehlen wir Unternehmen, Lärmschutz nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, um einer als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit ihrer Mitarbeiter vorzubeugen. Mit unserem Fachwissen und unseren technischen Lösungen, können wir dabei entsprechend unterstützen und helfen.

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