Arbeitsschutz bei Lärm: Gefährdungsbeurteilung, Grenzwerte und Prävention

Nachdem wir zunächst erklärt haben, was Lärm ist und wie schnell er zu Hörschädigungen führt, möchten wir uns im dritten Teil unserer Lärm-Reihe mit der Prävention befassen. Dabei soll es um folgende Fragen gehen. Welche Grenzwerte gelten beim Arbeitsschutz für Lärm? Wie werden diese Werte ermittelt? Welche Maßnahmen schreibt das Arbeitsschutzgesetz bei Lärm vor und wie lassen sie sich in der Praxis umsetzen?

Lärm am Arbeitsplatz nach DGUV Information

Vorab folgt ein kurzer Exkurs. Nicht nur in Branchen wie der Holz- und Metallbearbeitung sowie vielen weiteren Industrien kann Lärm zu Gesundheitsschädigungen führen. Auch Großraumbüros stellen beispielweise durch die Vielzahl an gleichzeitig stattfindenden Gesprächen und Telefonaten eine potenzielle Gefahrenquelle dar. Wie der Arbeitsschutz unter solchen Bedingungen gelingt, erklärt eine Broschüre der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) über Lärm am Arbeitsplatz. Wir möchten im Folgenden jedoch stärker auf produktionsbedingte Schallemissionen eingehen.

Gefährdungsbeurteilung von Lärm

Wir haben bereits im Beitrag zur Lärm-Messung erklärt, dass Geräuschquellen durch einen Schallpegelmesser in Dezibel (dB) gemessen werden. Allerdings ist es nicht ohne weiteres möglich nur anhand von einfachen Messwertaufnahmen auch den geeigneten Arbeitsschutz auszuwählen. Viele Faktoren müssen berücksichtig werden: Wie oft und mit welcher Intensität und Dauer tritt der Lärm auf? Wo befinden sich die Mitarbeitenden während der Lärmemission? Sind diese Faktoren jeden Tag gleich oder unterschiedlich unter bestimmten Bedingungen? Für eine Gefährdungsbeurteilung von Lärm ist nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ausgebildetes Fachpersonal notwendig.

Maßnahmen gegen Lärm laut Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz gibt für den Bereich, der zwischen 80 und 85 dB liegt, für den Arbeitgeber folgende Pflichten vor:

  • Aufklärung über das Gefahrenpotenzial von Lärm
  • Unterweisung in das Tragen von Gehörschutz
  • Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge

Ab 85 dB kommen weitere Maßnahmen hinzu:

  • Kennzeichnung und Abgrenzung von Lärmbereichen
  • Verpflichtendes Tragen eines Gehörschutzes
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge muss regelmäßig durchgeführt werden
  • Aufbau eines Programms zur Lärmminderung mit Umsetzung individueller Maßnahmen zur Reduktion der Schallbelastungen

Wie gelingt der Arbeitsschutz gegen Lärm in der Praxis?

Noch vor der Bereitstellung von persönlichem Gehörschutz und medizinischer Vorsorge kommt der Abgrenzung von lärmintensiven Produktionsbereichen und der Ermittlung der Hauptlärmquellen eine besondere Rolle zu.  Die Vorteile dieser Maßnahmen liegen darin, dass man die Belastungen für die Beschäftigten mindert, wenn die „lauten Übeltäter“ ermittelt und durch Lärmschutz an diesen Quellen das Lärmniveau maßgeblich reduziert wird. Oder man trennt ganze Lärmbereiche konsequent so ab, dass übrige Produktionsbereiche auf diese Weise vor dem Schallabstrahlungen geschützt werden. In der Praxis haben sich als sehr effiziente Maßnahmen das Einkapseln von Maschinen, das Anbringen von lärmmindernden Hauben oder Abdeckungen und auch die Errichtung von Schallschutzwänden als Produktionsabtrennungen sehr bewährt. Alternativ können Lärmschutzkabinen wiederum in lauten Produktionsumgebung als „Stille-Oasen“ zum Schutz der Beschäftigten integriert werden. Detaillierte Informationen zu all diesen bewährten Lärmschutzprodukten aus dem Kaschwig SONOLIT-Baukasten finden Sie auf unseren Produktseiten zum Lärmschutz.

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